Verwaltungsrecht

Öffentliches Baurecht:
Das öffentliche Baurecht regelt Zulässigkeit, Grenzen, Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung des Bodens. Eine bauliche Anlage darf erst errichtet, in ihrer Substanz oder ihrer Nutzung geändert oder abgerissen werden, wenn dies durch die Baubehörde genehmigt worden ist. Somit steht das Recht, zu bauen, grundsätzlich unter einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Genehmigungsverfahren wird auf Antrag des Bauherrn eingeleitet. Am Verfahren beteiligt sind die Bauaufsichtsbehörde, die Gemeinde, innerhalb deren Gebiet gebaut werden soll, Nachbarn sowie andere Behörden, deren Zuständigkeitsbereiche berührt werden. Verweigert die Baubehörde die Genehmigung, kann der Bauherr mittels eines Widerspruchs und einer Verpflichtungsklage auf deren Erteilung klagen.  Oft kollidiert das Interesse des Bauherrn an seinem Vorhaben mit dem Interesse eines Nachbarn. Will der Nachbar gegen eine Baugenehmigung vorgehen, kommen als Rechtsbehelfe Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht in Frage. Hierdurch kann er erwirken, dass die Baugenehmigung zurückgenommen oder aufgehoben wird.

Erschließungsbeitragsrecht:
Im Regelfall erfolgt die Aufwandsermittlung für Erschließungskosten als einzelne Erschließungsanlage. Abweichend kann die Aufwandsermittlung aber auch in Abschnitten erfolgen. Sollten Sie einen Erschließungsbeitragsbescheid erhalten haben und beispielsweise Zweifel hegen, ob die Erschließungsanlage bereits „erschlossen“ ist, so stehen wir Ihnen sowohl im Rahmen eines einzuleitenden Widerspruchsverfahrens als auch eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gerne zur Seite.

Gewerberecht:
Grundsätzlich gilt Gewerbefreiheit, so dass Sie mit der Anmeldung Ihre selbständige Tätigkeit ohne weiteres aufnehmen können. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit ist jedoch in einigen Bereichen eingeschränkt. Hier ist vor der Gewerbeanmeldung eine behördliche Erlaubnis zu beantragen. Ist sie erteilt, so ist diese bei der Gewerbeanmeldung mit vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis sind je nach Gewerbe unterschiedlich. Der Schlüsselbegriff für die Zulässigkeit der Ausübung eines Gewerbes im Gewerberecht ist die sogenannte „Zuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden. Die erforderliche Erlaubnis ist bei der hierfür zuständigen Behörde (Landratsamt oder Gemeindeverwaltung) zu beantragen. Eine Vielzahl der Gewerbe ist nicht genehmigungsbedürftig mit der Folge, dass es ohne eine Genehmigung ausgeübt werden darf. Dennoch sind derartige Gewerbe oft anzeigepflichtig.

Gaststättenrecht:
Der Begriff Gaststättenrecht leitet sich daraus ab, dass in Baden-Württemberg der Betrieb einer Gaststätte eine besondere Erlaubnis erfordert sowie durch Gesetze und Verordnungen besondere Überwachungsregeln erlassen sind. Es handelt sich also regelmäßig um zusätzliche Sondervorschriften im Rahmen des übergeordnet geltenden Gewerberechts.
Wir stehen Ihnen in den genannten Bereichen des Besonderen Verwaltungsrechts gerne außergerichtlich und gerichtlich zur Verfügung.
Wir freuen uns auf die Vereinbarung eines persönlichen Besprechungstermins.

Kontakt:
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Ihr Ansprechpartner:

Daniel Klingenberg
Rechtsanwalt

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