Arbeitsrecht

Abfindung:
Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber oft dazu bereit, „freiwillig“ eine Abfindung zu zahlen, nicht zuletzt um dadurch das finanzielle Risiko auszuschließen, den Prozess zu verlieren. Bei Erhalt einer Abfindung „verkauft" der Arbeitnehmer den rechtlichen Bestandsschutz, den sein Arbeitsverhältnis genießt. Das hat zur Folge, dass Abfindungsangebote normalerweise umso höher ausfallen, je besser dieser Bestandsschutz ist, und umgekehrt gegen Null gehen, wenn dieser Bestandsschutz nur schwach ist.

Abmahnung:
Eine Abmahnung ist in der Regel eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen kündigen kann.

Arbeitsvertrag:
Lohnforderungen und andere Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis sind manchmal umstritten, weil nicht ganz klar ist, ob ein Arbeitsvertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist. Obwohl Sie auch ohne schriftliche Vereinbarung einen wirksamen Arbeitsvertrag abschließen können, ist es deshalb dringend zu empfehlen, jeden Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung bzw. Überprüfung Ihres Arbeitsvertrages.

Aufhebungsvertrag:
Der Aufhebungsvertrag ist das Gegenstück zum Arbeitsvertrag. Während der Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis einvernehmlich begründet, löst der Aufhebungsvertrag dieses einvernehmlich auf. Wie erwähnt hängt die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung hauptsächlich von dem Bestandsschutz ab, den das Arbeitsverhältnis genießt. Fehleinschätzungen des Bestandsschutzes können daher dazu führen, dass Abfindungen viel zu hoch oder viel zu niedrig ausfallen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die Bestandssicherheit des aufzulösenden Arbeitsverhältnisses bzw. die Wirksamkeit einer möglicherweise in Betracht kommenden Kündigung zu beurteilen, um Ihnen eine realistische Beurteilung der angebotenen Abfindung zu ermöglichen.

Kündigungsschutzklage:
Eine Kündigungsschutzklage verfolgt das Prozessziel, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen soll. Nachdem die Klage eingereicht und dem Arbeitgeber vom Gericht zugestellt worden ist, findet zunächst eine Güteverhandlung statt, in der die Angelegenheit allein vor dem Vorsitzenden der Kammer erörtert wird. Wird man sich im Gütetermin nicht einig, wird ein weiterer Termin anberaumt, der vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts stattfindet und deshalb Kammertermin heißt.

Bei Bedarf führen wir für Sie kompetent und durchsetzungsstark das Kündigungsschutzverfahren, erforderlichenfalls über mehrere Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht.

Sozialplan:
Ein Sozialplan ist die schriftliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern des Betriebs infolge einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung entstehen.

Interessenausgleich:
Ein Interessenausgleich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über alle Fragen, die mit einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung zusammenhängen.

Zeugnis:
Man unterscheidet zunächst normale Zeugnisse, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden, von Zwischenzeugnissen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden und die daher nur Angaben über den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses erhalten. Außerdem unterscheidet man einfache Zeugnisse, die lediglich Art und Dauer der Tätigkeit beschreiben, von qualifizierten Zeugnissen, die darüber hinaus auch Leistung und Führung des Arbeitnehmers wiedergeben und bewerten.

Wir freuen uns auf die Vereinbarung eines persönlichen Besprechungstermins.

Kontakt:
Telefon: 07161 / 96127-20
Telefax: 07161 / 96127-41
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Ihre Ansprechpartner:

Ulrich Mohring
Rechtsanwalt

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Daniel Klingenberg
Rechtsanwalt

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